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General Terms and
Conditions of Trade (GTCT) |
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Below you find the German "General Terms and Conditions of Trade" of Scanntronik Mugrauer GmbH. This agreement shall be governed by German law, the courts of Ebersberg, Germany shall have exclusive jurisdiction. If you have any questions please contact us.
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Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen |
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1.Geltungsbereich
Sämtlichen
Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des
Auftragnehmers liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde.
Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere mündliche Nebenabreden,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, soweit sie
vor bzw. bei Vertragsschluss vereinbart wurden. Durch Auftragserteilung oder
Annahme der Ware bzw. der vertraglichen Leistung seitens des Auftraggebers
gelten diese Geschäftsbedingungen als anerkannt. Sie gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf. Abweichende
Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen der
Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Widerrufsrecht
Auftraggeber im Sinne des §13 BGB haben das Recht, die Bestellung ohne Angabe von Gründen schriftlich, z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail, innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Anstelle einer Erklärung in Textform kann der Auftraggeber die Kaufsache auch zurücksenden. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Falls der Auftraggeber noch nicht über die Einzelheiten des Vertrags in Textform informiert wurde und/oder der Auftraggeber die Kaufsache noch nicht empfangen hat, beginnt die Frist erst mit Erhalt der notwendigen Informationen und Eingang der Lieferung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufsschreibens bzw. die vollständige Rücksendung der Ware. Softwareprodukte, Audio- und Videoaufzeichnungen werden nur in versiegeltem Zustand zurückgenommen. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Sonderanfertigungen, die speziell auf Wunsch des Auftraggebers im Werk produziert wurden. Dazu gehören unter anderem speziell für den Auftraggeber gefertigte Sensoren, Datenlogger Derivate usw. Das Widerrufsrecht gilt nur im Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts. Der Widerruf ist an folgende Anschrift zu richten:
Scanntronik Mugrauer GmbH
Dipl.-Ing. Thomas Mugrauer
Parkstraße
38
85604 Zorneding
(siehe auch: Anbieterkennzeichnung)
3.
Widerrufsfolgen
Wurde das Widerrufsrecht wirksam
ausgeübt, sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann die
Kaufsache durch Paket versendet werden, sind Sie zur Rücksendung
verpflichtet. Bei Ausübung des Widerrufsrechts tragen Sie bis zu einem
Bestellwert von 40,- Euro die Rücksendekosten. In allen anderen
Fällen senden Sie die Ware bitte gut verpackt unfrei an uns zurück.
Nichtpaketfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Können Sie die
empfangenen Sachen nicht oder nur in verschlechtertem
Zustand
zurückgewähren, sind Sie ggf. verpflichtet Wertersatz zu
leisten. Wertersatz ist auch für solche Verschlechterungen zu leisten, die
durch bestimmungsgemäße Inbetriebnahme entstanden sind.
Dies gilt
nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der
Sache zurückzuführen ist. Sie können eine Verschlechterung
vermeiden, indem Sie die Kaufsache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch
nehmen und alle Handlungen unterlassen, die deren Wert mindern könnten.
4. Angebote und
Vertragsschluss
Alle Angebote sind bis zur schriftlichen
Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem
Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die
sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht.
Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, insbesondere in
Prospekten oder dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
5. Liefer- und
Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen sind annähernd
und unverbindlich, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart.
Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Erbringung der
vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B.
Betriebsstörungen oder andere unabwendbare Ereignisse), auch wenn sie bei
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den
Auftragnehmer die Lieferung bzw. die vertragliche Leistung unter
Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer
solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich
unterrichtet.
Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, so
kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag
zurücktreten.
Falls der Auftragnehmer den schriftlich vereinbarten
Liefertermin aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der
Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang
der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung
ist kalendermäßig bestimmt.
Der Auftragnehmer ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den
Auftraggeber zumutbar sind.
6.
Gefahrübergang
Bei der Lieferung von Waren erfolgt der
Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, d.h.
spätestens mit Verlassen der Werkstatt bzw. des Lagers geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware
auf den Auftraggeber über. Dies gilt im übrigen auch unabhängig
davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die
Versandkosten trägt.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich
die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Lagerkosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
7. Anlieferung,
Abnahme
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug
unmittelbar an das Gebäude heranfahren und entladen kann. Mehrkosten, die
durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum
Gebäude verursacht werden, sind gesondert zu berechnen. Für
Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel
vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die
Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten
Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung
gestellt.
Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter
Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teillieferungen- oder Teilleistungen.
8. Gewährleistung
Ist die Lieferung oder
Leistung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nacherfüllen. Schlägt
die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach
seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen sind, kann der
Auftraggeber anstelle der Minderung auch Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
Der Auftraggeber hat etwaige Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung
bzw. Durchführung der vertraglichen Leistung gegenüber dem
Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen.
Die mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw.
Leistungen sind von dem Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich im
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den
Auftragnehmer bereit zu halten. Die Beseitigung des Mangels sowie jedwede
sonstige Bearbeitung der vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen durch andere
als den Auftragnehmer sowie ein Verstoß gegen die vorstehenden
Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch
gegenüber dem Auftragnehmer aus.
Der Auftragnehmer übernimmt die
Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich
vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht
und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die
gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art
des Werkes erwarten kann.
Im übrigen ist eine Gewährleistung
ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreichten Bedienungs- bzw.
Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind.
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben
unberührt. Mangelfreie Waren werden vom Auftragnehmer nicht
zurückgenommen, es sei denn, der Rückgabe wurde vorher
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Für zurückgenommene Waren
erhält der Auftraggeber eine Gutschrift, abzüglich einer
Kostenbeteiligung von 20 % des Warennettowertes. Eine Rückerstattung des
Kaufpreises kann der Auftraggeber nicht verlangen. Die Kosten für die
Rücksendung der Ware trägt der Auftraggeber.
9. Haftung
Bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für Schäden bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei
einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des
vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. In allen sonstigen Fällen sind
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen
Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung gegen den Auftragnehmer, seinen
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt.
10.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen,
die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder
künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den
gelieferten Waren vor. Der Auftraggeber darf über die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbesondere diese
nicht veräußern, nicht verschenken, nicht verpfänden oder nicht
zur Sicherheit übereignen. Erfolgt die vertragliche Lieferung bzw.
Leistung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall
werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Erwerber aus der
Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten;
übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden
Sicherheiten dessen Forderungen an den Auftraggeber insgesamt um mehr als 20 %,
so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe
der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer,
Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die
Versicherungsansprüche in Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der
noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Verarbeitung oder
Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für den Auftragnehmer als
Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so
wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der
einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den
Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des
Auftragnehmers unentgeltlich.
Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch
Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet,
auf das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen
unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des
Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen
oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte
zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.
Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben
vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht
werden.
11. Preise und
Zahlungsbedingungen
Die im Angebot ausgewiesenen Beträge
sind nach bestem Wissen ermittelt und sind, falls nicht anderes
ausdrücklich angegeben ist, als Circa-Werte zu verstehen.
Bei
Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach
Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen
über neue Preisvereinbarung einzutreten.
Alle Leistungen, auch
Teilleistungen, sind - sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist - innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Erbringung bzw.
Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Sofern nichts anderes vereinbart
ist, ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 25 % des
Auftragswertes zu leisten. Im Falle von Reparaturarbeiten können die
anfallenden Kosten vom Auftragnehmer per Nachnahme erhoben werden.
Wechsel
und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Zahlungs statt,
angenommen, wobei deren Annahme ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der
Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für nicht rechtzeitige
Einlösung und Protesterhebung erfolgt. Die Annahme von Wechseln bedarf der
vorherigen besonderen Vereinbarung.
Verzugszinsen werden mit 5 % über
dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom
09.06.1998 p.a. berechnet. Kann der Auftragnehmer aus einem anderen
Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der
Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit
rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen
berechtigt.
Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw.
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen
Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt,
eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz zu verlangen.
12.
Verjährungsfristen
Ansprüche eines Auftraggebers wegen Mangels der neuen Ware verjähren in zwei Jahren, bei gebrauchter Ware in einem Jahr. Alle sonstigen vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach der gesetzlichen Rechtslage.
13. Salvatorische
Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine dem Zweck der Vereinbarung
entsprechende Ersatzbestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn
sie der Unwirksamkeit der Bestimmungen kundig gewesen
wären.
14. Erfüllungsort,
Gerichtsstand
Erfüllungsort, insbesondere auch für
Zahlungen des Auftragnehmers, ist der Sitz des Auftragnehmers. Sind beide
Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als
Gerichtsstand vereinbart. |
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