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General Terms and
Conditions of Trade (GTCT)

Below you find the German "General Terms and Conditions of Trade" of Scanntronik Mugrauer GmbH. This agreement shall be governed by German law, the courts of Ebersberg, Germany shall have exclusive jurisdiction. If you have any questions please contact us.
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1.Geltungsbereich

Sämtlichen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, soweit sie vor bzw. bei Vertragsschluss vereinbart wurden.
Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware bzw. der vertraglichen Leistung seitens des Auftraggebers gelten diese Geschäftsbedingungen als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Widerrufsrecht

Auftraggeber im Sinne des §13 BGB haben das Recht, die Bestellung ohne Angabe von Gründen schriftlich, z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail, innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Anstelle einer Erklärung in Textform kann der Auftraggeber die Kaufsache auch zurücksenden. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Falls der Auftraggeber noch nicht über die Einzelheiten des Vertrags in Textform informiert wurde und/oder der Auftraggeber die Kaufsache noch nicht empfangen hat, beginnt die Frist erst mit Erhalt der notwendigen Informationen und Eingang der Lieferung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufsschreibens bzw. die vollständige Rücksendung der Ware. Softwareprodukte, Audio- und Videoaufzeichnungen werden nur in versiegeltem Zustand zurückgenommen. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Sonderanfertigungen, die speziell auf Wunsch des Auftraggebers im Werk produziert wurden. Dazu gehören unter anderem speziell für den Auftraggeber gefertigte Sensoren, Datenlogger – Derivate usw. Das Widerrufsrecht gilt nur im Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts. Der Widerruf ist an folgende Anschrift zu richten:

Scanntronik Mugrauer GmbH
Dipl.-Ing. Thomas Mugrauer
Parkstraße 38
85604 Zorneding

(siehe auch: Anbieterkennzeichnung)

3. Widerrufsfolgen

Wurde das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann die Kaufsache durch Paket versendet werden, sind Sie zur Rücksendung verpflichtet. Bei Ausübung des Widerrufsrechts tragen Sie bis zu einem Bestellwert von 40,- Euro die Rücksendekosten. In allen anderen Fällen senden Sie die Ware bitte gut verpackt unfrei an uns zurück. Nichtpaketfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Können Sie die empfangenen Sachen nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren, sind Sie ggf. verpflichtet Wertersatz zu leisten. Wertersatz ist auch für solche Verschlechterungen zu leisten, die durch bestimmungsgemäße Inbetriebnahme entstanden sind.
Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Sie können eine Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Kaufsache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alle Handlungen unterlassen, die deren Wert mindern könnten.

4. Angebote und Vertragsschluss

Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, insbesondere in Prospekten oder dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

5. Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder -fristen sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Betriebsstörungen oder andere unabwendbare Ereignisse), auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung bzw. die vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet.
Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Falls der Auftragnehmer den schriftlich vereinbarten Liefertermin aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt.
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

6. Gefahrübergang

Bei der Lieferung von Waren erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, d.h. spätestens mit Verlassen der Werkstatt bzw. des Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt im übrigen auch unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versandkosten trägt.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Anlieferung, Abnahme

Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude heranfahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, sind gesondert zu berechnen. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen- oder Teilleistungen.

8. Gewährleistung

Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen sind, kann der Auftraggeber anstelle der Minderung auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. Durchführung der vertraglichen Leistung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Die mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen sind von dem Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten. Die Beseitigung des Mangels sowie jedwede sonstige Bearbeitung der vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen durch andere als den Auftragnehmer sowie ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer aus.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.
Im übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreichten Bedienungs- bzw. Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Mangelfreie Waren werden vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen, es sei denn, der Rückgabe wurde vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Für zurückgenommene Waren erhält der Auftraggeber eine Gutschrift, abzüglich einer Kostenbeteiligung von 20 % des Warennettowertes. Eine Rückerstattung des Kaufpreises kann der Auftraggeber nicht verlangen. Die Kosten für die Rücksendung der Ware trägt der Auftraggeber.

9. Haftung

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. In allen sonstigen Fällen sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung gegen den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern, nicht verschenken, nicht verpfänden oder nicht zur Sicherheit übereignen. Erfolgt die vertragliche Lieferung bzw. Leistung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Erwerber aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten; übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen an den Auftraggeber insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich.
Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

11. Preise und Zahlungsbedingungen

Die im Angebot ausgewiesenen Beträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind, falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist, als Circa-Werte zu verstehen.
Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über neue Preisvereinbarung einzutreten.
Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind - sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist - innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Erbringung bzw. Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu leisten. Im Falle von Reparaturarbeiten können die anfallenden Kosten vom Auftragnehmer per Nachnahme erhoben werden.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Zahlungs statt, angenommen, wobei deren Annahme ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für nicht rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung erfolgt. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen besonderen Vereinbarung.
Verzugszinsen werden mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 p.a. berechnet. Kann der Auftragnehmer aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt.
Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

12. Verjährungsfristen

Ansprüche eines Auftraggebers wegen Mangels der neuen Ware verjähren in zwei Jahren, bei gebrauchter Ware in einem Jahr. Alle sonstigen vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach der gesetzlichen Rechtslage.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende Ersatzbestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie der Unwirksamkeit der Bestimmungen kundig gewesen wären.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort, insbesondere auch für Zahlungen des Auftragnehmers, ist der Sitz des Auftragnehmers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
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